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Fürsorgeerziehung und Jugendpsychiatrie im Nationalsozialismus
[Fürsorgeerziehung nach dem Zusammenbruch ging beinahe genauso weiter wie zuvor]
Wolfram Schäfer
Seit
Beginn des 20. Jahrhunderts sind Jugendliche, die in
Fürsorgeerziehung (FE) waren, systematisch psychiatrisch
untersucht worden. Viele wurden als »unerziehbar«
definiert und eugenische Maßnahmen wurden zu ihrer Behandlung
vorgeschlagen. Im »Dritten Reich« sind Tausende
Jugendliche innerhalb der FE in Bewahrungsabteilungen abgesondert,
zwangssterilisiert und in »Jugendschutzlager« eingewiesen
worden.
Erb- und rassenbiologische
Untersuchungen an Fürsorgezöglingen aus der NS-Zeit dienten
nach 1945 für führende Jugendpsychiater dazu, weiterhin
eine »Sonderbehandlung« in »Bewahrungsanstalten«
zu fordern.
Psychiatrische Forschungen an Fürsorgezöglingen bis 1933
Wenige
Jahre nach Inkrafttreten des preußischen
Fürsorgeerziehungsgesetzes (FEG) am 2. Juli 1900 ist bereits in
fast allen preußischen Provinzen der Beginn einer
systematischen psychiatrischen Untersuchung von FE-Zöglingen
festzustellen (Schäfer, 2001, S. 217). Die
Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten dazu dienen – so
u. a. der Oberpräsident von Ostpreußen 1909 –
»den geistig als völlig minderwertig und unerziehbar
erkannten Kindern sowie den besonders verwahrlosten und schwer
erziehbaren Zöglingen eine besondere Behandlung angedeihen«
lassen zu können. Seiner Ansicht nach würde die
Erziehungsarbeit in den einzelnen Anstalten sehr erleichtert werden,
»wenn die bösartigen und schwer zu erziehenden Zöglinge
in besonderen Anstalten abgesondert würden« (ebd.).
Auch in Sachsen fanden umfangreiche Untersuchen an Fürsorgezöglingen
statt, bereits 1912 hatte der Privatdozent der Psychiatrie Siefert
aus Halle eine Studie veröffentlicht, aus der hervorging, dass
er dort die beträchtliche Zahl von 1057 Zöglingen
begutachtet hatte (Siefert, 1912, S. 20).
Die
Absonderung schwer erziehbarer Zöglinge wurde zu einem zentralen
Thema im Diskurs um die Fürsorgeerziehung, wobei
medizinisch-psychiatrische Positionen zunehmend dominant wurden. Der
Direktor der Heil- und Pflegeanstalt Hildesheim, Otto Mönkemöller,
sprach bereits 1926 im Kontext einer »Sonderbehandlung«
der von ihm als unerziehbar oder schwersterziehbar definierten
Zöglinge von einem »Konzentrationslager der
Schwersterziehbarkeit« (Mönkemöller, 1926,
S. 392).
Überlegungen hinsichtlich eugenischer
Maßnahmen bei »geistig« oder »psychopathisch
minderwertigen« Fürsorgezöglingen, vor 1914 nur durch
wenige Außenseiter vertreten, wurden dann zu Anfang der
Weimarer Republik bereits durch führende Jugendpsychiater
gefordert. Adalbert Gregor (1877 – 1971), ein
»Wegbereiter der Jugendpsychiatrie« (Unsere Jugend,
1961, S. 115), hatte bereits 1924 in seinem »Leitfaden der
Fürsorgeerziehung« gefordert, »dass die Bekämpfung
der Verwahrlosung eine wesentliche Aufgabe darin sehen muss, die
Produktion einer minderwertigen Nachkommenschaft zu verhindern,«
wobei er zu dem Schluss kam: »So münden unsere
Bestrebungen in die Rassenhygiene« (Gregor, 1924,
S. 74). In einem 1921 veröffentlichten Beitrag hatte er für
einen Teil der Fürsorgezöglinge bereits »Sterilisierung
als rationelle Maßnahme« empfohlen (Gregor, 1921,
S. 51).
Der im Jahr 1952 noch als »Führer der
deutschen Jugendpsychiatrie« gefeierte Werner Villinger
(Schäfer, 1991, S. 178) sorgte als Leitender
Oberarzt in der Wohlfahrts- und Jugendbehörde von Hamburg
(1926 – 1933) durch praktisches Handeln und intensive
publizistische Tätigkeit für eine bedeutsame Wende
innerhalb des Fachdiskurses. Mit Blick auf die Fürsorgeerziehung
wurde ein Paradigmenwechsel von den sozialen Umständen zu den
biologischen Voraussetzungen des Individuums vollzogen (Uhlendorff,
2003, S. 359).
Villinger entwickelte das Modell
einer »Fürsorgeplanwirtschaft«, wozu die »Siebung«,
Sichtung« und »Auskämmung« der Zöglinge
in einer Beobachtungsstation gehörten, die für ihn die
Funktion »eines psychiatrisch-psychologischen Klärbeckens«
hatten (Schäfer, 1991, S. 186, 190). Explizit ging
es ihm dabei um die »Aussonderung praktisch Unerziehbarer«.
Villingers Konzept schloss darüber hinaus auch
»eugenische Maßnahmen« ein. Schon seit 1927 hatte
er sich für die Sterilisation auffälliger Minderjähriger
eingesetzt. Ein Sterilisierungsgesetz in Verbindung mit einem
Bewahrungsgesetz, so Villinger 1935 auf seine Hamburger Zeit
zurückblickend, hatte er »seiner Behörde immer wieder
als Notwendigkeit« gepredigt (ebd., S. 196).
In
den seit Beginn des 20. Jahrhunderts geführten Debatten um den
»psychopathischen Zögling« hatte der Einfluss von
Medizin und Psychiatrie auf die Jugendfürsorge und hier
insbesondere auf die Heimerziehung stetig zugenommen.
In
diesem Kontext kam es zu ausgesprochen unheilvollen Verbindungen
zwischen eugenischem Gedankengut und konfessioneller Bewahrpädagogik.
Der evangelische Pastor Helmuth Schreiner, Gutachter im
»Scheuen«-Prozess 1931, in dem die Missstände in dem
Berliner Landerziehungsheim Scheuen im Kreis Celle verhandelt wurden
und wobei der Anstaltsdirektor wegen »vorsätzlicher
Körperverletzung« zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
wurde, vertrat beispielsweise die Meinung, dass die gesamte Berliner
Großstadtjugend aus rassenbiologischen Gründen degeneriert
sei (Dudek, 1988, S. 161 ff.).
Erziehungsschwierigkeiten
in den Anstalten, die das Personal mit den Zöglingen hatte,
wurden »zu Erziehbarkeitsproblemen der Zöglinge umgedeutet
und in den Diskurs über die Grenzen der Erziehbarkeit
integriert« (ebd., S. 165), wobei die Heimerziehung
die »psychiatrisch-biologistischen Begründungen« für
ihren Misserfolg überwiegend dankbar aufnahm (Gräser,
1995, S. 162 ff.). Vor diesem Hintergrund konnte Landesrat
Hecker aus der Rheinprovinz 1931 geradezu formelhaft
zusammenfassen: »Das Problem der FE (= Fürsorgeerziehung)
ist ein Problem der Reinigung! Aber nicht eine Reinigung von
ungeeigneten Erziehern, sondern vielmehr von ungeeigneten Zöglingen.«
(Hecker, 1931, S. 274)
Fürsorgeerziehung
und Jugendpsychiatrie im Nationalsozialismus
Nachdem dann
wenige Jahre später Rassenhygiene sozusagen zur Staatsdoktrin
geworden war, wurde die Situation für viele Fürsorgezöglinge
bedrohlich. Der Allgemeine Fürsorgererziehungstag (AFET) hatte
bereits am 26. Juli 1933 dem Deutschen Gemeindetag »Leitgedanken
zur Gestaltung der Fürsorgeerziehung (FE)« zugesandt,
worin es unmissverständlich hieß: »Die
Fürsorgeerziehung (FE) als staatliche Ersatzerziehung hat sich
ihrem Wesen und Charakter nach der Zielsetzung des Führers Adolf
Hitler für den nationalsozialistischen Staat und für seine
Erziehungsgrundsätze einzufügen.« (BA, R 36,
Nr. 1953)
Friedrich Schaffstein, Mitglied des
Reichsrechtsamts der NSDAP und Ende 1937 in der Akademie für
Deutsches Recht Leiter der Arbeitsgemeinschaft für Jugendstraf-
und Jugendpflegerecht, formulierte 1936: »Eine weltanschauliche
Schranke finden Strafvollzugserziehung und Fürsorgeerziehung nur
im Rassegedanken, dem jede Kräfteverschwendung an erbbiologisch
Minderwertigem widersprechen würde. [...] Deshalb ist es
notwendig, die Erziehungsarbeit mit einer gewissen Rigorosität
auf diejenigen Gefangenen zu beschränken und zu konzentrieren,
deren Erhaltung für die Gemeinschaft nach ihrer Persönlichkeit
und nach ihrer erbbiologischen Veranlagung für Volkstum und
Rasse wirklich wünschenswert erscheint« (zit. n. Schäfer,
1996, S. 225). Mit Blick auf die Jugendhilfe forderte
Schaffstein dann ein Jahr später »Ausleserecht
gegen Minderwertigenfürsorge« (ebd.). Die
Fürsorgeerziehung sollte sich, wie es der Jugendpsychiater Max
Eyrich 1938/39 als Landesjugendarzt von Württemberg
formulierte, als »das erbbiologische Sieb dieser Jugend«
entwickeln, wobei das »Sieben« nach »erb- und
rassenbiologischen Gesichtspunkten« primär Aufgabe des
Psychiaters sein sollte (Schäfer, 1998,
S. 289).
Zwangssterilisation von
Fürsorgezöglingen
Die Mitwirkung der
Jugendpsychiater im FE-Verfahren wurde tatsächlich bedeutend
ausgeweitet und aufgewertet, wobei die Verabschiedung des »Gesetzes
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« (GzVeN) am 14. Juli
1933 eine zentrale Rolle spielte.
Als Ergebnis einer Ende Juli
1933 gestarteten großen Umfrage an die
Fürsorgeerziehungsbehörden fasste der Allgemeine
Fürsorgeerziehungstag (AFET) hinsichtlich der Mitwirkung der
Psychiater Folgendes zusammen: »1. (...) besonders durch das
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, sowie durch das zu
erwartende Bewahrungsgesetz ergibt sich eine vermehrte Tätigkeit
des Psychiaters in der FE« (BA, R 36, Nr. 1953). Obwohl
das Sterilisierungsgesetz erst am 1. Januar 1934 in Kraft treten
sollte, beauftragte die Fürsorgeerziehungsbehörde des
Rheinlandes bereits im September 1933 den Landesjugendpsychiater die
FE-Einrichtungen zwecks Feststellung der »erbkrankverdächtigen«
Zöglinge zu bereisen (Kaminsky, 1995, S. 213).
Die
exponierte Stellung der Jugendpsychiater in der öffentlichen
Erziehung wurde auch in der Zeitschrift »Deutsche Jugendhilfe«
1939 herausgestellt. Ihre Aufgaben – hier am Beispiel
Württembergs – wurden dabei folgendermaßen
beschrieben: »Der Landesjugendarzt [...] ist der psychiatrische
Sachbearbeiter in allen Angelegenheiten der öffentlichen
Erziehung, also auch in Fragen der Zöglingsauslese. [...] Ferner
überprüft er sämtliche minderjährigen
Anstaltsinsassen vor ihrer Entlassung in erbgesundheitlicher Hinsicht
und veranlasst gegebenenfalls die Durchführung der
Unfruchtbarmachung« (zit. n. Schäfer, 1998,
S. 290). Die Untersuchung und Selektierung der Zöglinge in
erbgesundheitlicher Hinsicht fand in sog. »Beobachtungskliniken«
oder »Beobachtungsheimen« statt.
In der Provinz
Hessen-Nassau war die Sichtung der Zöglinge beispielsweise vier
Landesaufnahmeheimen übertragen worden. Eines davon befand sich
in Idstein im Taunus, in dessen Selbstdarstellung aus dem Jahr 1938
sich folgende Aufgabenbeschreibung findet: »Der Psychiater der
Heil- und Erziehungsanstalt "Kalmenhof" Dr. Brunner
wird zur Durchführung der notwendigen Sterilisation und
Begutachtung der evtl. Erziehungsunfähigkeit und Ausscheidung
aus der Fürsorgeerziehung herangezogen« (Kuhlmann,
1988, S. 266).
Über die im GzVeN genannten
»Krankheitsbilder« hinaus entwickelten führende
Jugendpsychiater Kriterien für die Zwangssterilisation, die
vorwiegend auf »sozialer Diagnostik« beruhten. Für
Gregor kam 1934 bei weiblichen Fürsorgezöglingen,
die für ihn Sterilisierungskandidatinnen waren, auch deren
»moralisch minderwertigen bzw. antisozialen Disposition(en)«
eine »ausschlaggebende Bedeutung« zu (Gregor, 1934 a,
S. 178; ders., 1934 b, S. 38).
Villinger,
von 1934 bis 1940 Chefarzt der von Bodelschwinghschen
Anstalten in Bethel und in dieser Zeit auch Beisitzer des
Erbgesundheitsobergerichtes Hamm, entwickelte als Kriterium für
die Sterilisation der dort über 300 untergebrachten
Fürsorgezöglingen die »Lebensbewährung«.
Hatte ein »erbkrankverdächtiger« Fürsorgezögling
in Bethel Eltern, die mangelnde »Lebensbewährung«
gezeigt hatten, dann war der betreffende Jugendliche ein
Sterilisierungskandidat. Die erbliche Belastung eines
Fürsorgezöglings wurde also wesentlich auf äußere
Tatsachen wie den Lebenswandel der Eltern oder näherer
Angehöriger gegründet (Schäfer 1991,
S. 204).
Bis zum 31. März 1935 war reichsweit bei
2693 Zöglingen – die Zahl entspricht 8,5 Prozent aller
Zöglinge – ein Antrag auf Unfruchtbarmachung beim
Erbgesundheitsgericht gestellt worden. In 1520 Fällen (= 4,8
Prozent aller Zöglinge) war rechtskräftig auf Sterilisation
entschieden worden, über die restlichen 1076 Anträge lag
bis zum Stichtag noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. In
weiteren 1683 Fällen (= 5,3 Prozent des Zöglingsbestandes),
war die Prüfung wegen Stellung eines Antrags auf
Unfruchtbarmachung noch nicht abgeschlossen (Kraus, 1974,
S. 208). Fürsorgezöglinge, die sich der drohenden
Zwangssterilisation durch Flucht und Untertauchen zu entziehen
versuchten, wurden übrigens wie Schwerverbrecher verfolgt.
Am
16. Mai 1934 vermerkte das Jugendamt Münster, dass die
Polizeibehörde ersucht worden sei, ein aus einer
Erziehungsanstalt geflohenes Mädchen unter Hinweis auf dessen
angeordnete Sterilisation »in Schutzhaft zu nehmen«
(Kuhlmann, 1989, S. 135 f.).
Ein in einer
evangelischen Anstalt verwahrtes Mädchen führte vor dem
drohenden Eingriff mehrere Flucht- und Selbstmordversuche durch.
Nachdem die Sterilisation doch erfolgte, sprang es aus dem Fenster
und verstarb an den Folgen des Sturzes.
»Bewahrung«
und »Aussonderung« aus der FE
Das von
zahlreichen Wissenschaftlern und Praktikern aus Polizei, Fürsorge
und Justiz geforderte Bewahrungsgesetz kam nicht zustande, auch ein
geplantes »Gesetz über die Behandlung
Gemeinschaftsfremder« trat nicht mehr in Kraft. Die als
»unerziehbar« definierten Fürsorgezöglinge
wurden im Vorgriff auf eine ausstehende gesetzliche Lösung
allerdings schon innerhalb der FE ausgegrenzt, eine Praxis, die die
FE-Behörden »Bewahrung innerhalb der Fürsorgeerziehung«
nannten (Kuhlmann, 1989, S. 143 ff.). Zu diesem
Zwecke richtete beispielsweise die rheinische FE-Behörde bereits
1934 besondere »Bewahrungsstationen« ein, die sich
außerhalb der FE-Heime befanden (Bewahrung, 1934,
S. 314).
Um zu verhindern, dass, wie es das RJWG vorsah,
Fürsorgezöglinge auch ohne das Eintreten eines
»Erziehungserfolgs« mit dem 19. Lebensjahr entlassen
werden mussten, schaltete sich Hitler persönlich ein. Der
Führer wünsche, so schrieb Reichsleiter Bormann am
30. August 1941 an Reichsminister Lammers, dass »solche
minderwertigen Subjekte nicht erst aus der Fürsorgeerziehung
entlassen, sondern sofort in ein Konzentrationslager auf Lebenszeit
überführt werden« (BA, R 43 II, Nr. 520 c,
Bl. 27 – 28).
Während der Wunsch Hitlers
eine gesetzliche Bewahrungsregelung für die Gruppe der zu
entlassenden Fürsorgezöglinge obsolet gemacht hatte, war
schon ein Jahr zuvor eine Bewahrungslösung für
minderjährige »unerziehbare« Jugendliche in der
Kompetenz der Polizei aufgebaut worden. Seit Mitte August 1940 war in
Moringen ein Jugendschutzlager für Jungen in Betrieb genommen
worden, das nach den Vorstellungen des Reichssicherheitshauptamts
Elemente des Strafvollzugs, der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung
und der FE in sich vereinigen sollte.
Die »Konzentrationslager
der Schwersterziehbarkeit«, wie Mönkemöller 1926
geschrieben hatte, waren in Moringen und im Jugendschutzlager
Uckermark (1942 für Mädchen) in radikalisierter Form
verwirklicht worden. Für Moringen sind 1386 Einweisungen
nachgewiesen, mindestens 89 Jugendliche sind dort zu Tode gekommen
(Neugebauer, 1997, S. 36). 1200 weibliche Jugendliche und
junge Frauen wurden in Uckermark gefangen gehalten (Merten/Limbächer,
2000, S. 22). In beiden »Jugendschutzlagern« wurden
umfangreiche »kriminalbiologische Untersuchungen«
durchgeführt, für die der Jugendpsychiater und
»Zigeuner«-Forscher Robert Ritter verantwortlich
war. Sein Anliegen war, durch »erbpflegerische Maßnahmen«
das »Werden und Wachsen« von »Verbrecherstämmlingen«
zu verhindern. Ritters Gutachten waren hinsichtlich des
weiteren Schicksals eines Jugendlichen von ausschlaggebender
Bedeutung (Sterilisation, Kastration, Bewahrung, Heil- u.
Pflegeanstalt, Wehrmacht oder KZ) (ebd. S. 33).
Ausgrenzung
»fremdrassischer« Kinder aus der FE
Auf Grund
fehlender Rechtsvorschriften – das RJWG sah eine Herausnahme
aus der FE aus »rassischen Gründen« nicht vor –
begannen die FE-Behörden innerhalb ihrer Kompetenzbereiche auch
sog. »nicht arische« oder »fremdvölkische«
Jugendliche auszugrenzen, wobei sich besonders Württemberg
hinsichtlich der Separierung von Sinti-Kindern hervortat (Erlass d.
Württ. Innenmin. v. 7. November 1938). Verschiedene andere
Fürsorgeerziehungsbehörden gingen dazu über, solche
Zöglinge in einzelnen FE-Anstalten ihres Bereiches
zusammenzufassen. In einem Schreiben des Provinzialverbandes Hannover
vom 11. August 1942 an den Reichsminister des Innern hieß es
dazu: »... Die Einweisung von Zigeunern in die
Fürsorgeerziehung verspricht keinerlei Erfolg [...]. Die
Zigeuner, die der hiesigen Fürsorgeerziehungsbehörde noch
unterstehen, habe ich einstweilen in besonderen Gruppen in einzelnen
Heimen zusammengefasst, bis eine gesetzliche Regelung über die
Ausgliederung der Zigeuner getroffen ist« (BA, R 36. Nr. 1442.
Bl. 104.). Die vollständige Ausgrenzung von »fremdvölkischen«
oder »fremdrassischen« Kindern innerhalb der FE wurde
also faktisch auf dem Verwaltungswege vorgenommen.
In den
Konzentrationslagern waren schon zehntausende jüdischer Kinder
und Kinder von Sinti und Roma ermordet worden, da ordnete mit Erlass
vom 20. September 1943 der Reichsminister des Innern die Jugendämter
und ihre Aufsichtsbehörden an, »keine
Fürsorgeerziehungsanträge mehr gegen minderjährige
Juden, jüdische Mischlinge 1. Grades, Zigeuner und
Zigeunermischlinge« zu stellen. Sollte ein Jugendamt von der
»Verwahrlosung« eines jüdischen Kindes erfahren,
musste die örtlich zuständige Staatspolizeistelle zur
weiteren Veranlassung informiert werden. »Minderjährige
Zigeuner oder Zigeunermischlinge«, so der Erlass, »sind
in entsprechenden Fällen der örtlich zuständigen
Kriminalpolizeistelle zur weiteren Veranlassung zu melden.« Zur
Begründung hieß es, dass trotz anderer Gesetzeslage, bei
»diesen asozialen fremdrassischen Elementen [...] aber von
vornherein eine erziehende Tätigkeit nicht in Betracht [kommt].
Sie bedeuten eine unnötige finanzielle Belastung des Staates und
eine nicht zu verantwortende pädagogische Belastung in den
Heimen und für die deutsche Fürsorgeerziehung« (BA R
22. Nr. 1183. Bl. 172/172R).
In der psychiatrischen
Klinik Hadamar bei Limburg, seit August 1941 eine der
Tötungsanstalten der »Euthanasie«-Aktion, wurde eine
sog. »Mischlingsabteilung« eingerichtet, in die sog.
jüdische Mischlinge I. Grades, die sich andernorts in FE
befanden, eingewiesen wurden. Die Bezeichnung »Erziehungsheim«
für diese Abteilung war allerdings eine Tarnung, diese
Fürsorgezöglinge wurden unter Ausnutzung des
»Euthanasie«-Apparates in die »Endlösung«
einbezogen, mindestens 34チ
Kinder
wurden ermordet (Schäfer, 1996, S. 232).
Offensichtlich
anknüpfend an den »Wunsch des Führers« vom
August 1941, führte zwei Jahre später (12. November 1943)
bei einer Arbeitsbesprechung der Heim- und Anstaltsleiter im Bereich
des Gaues Hessen-Nassau in Wiesbaden der Chef des Landesjugendamtes,
Landesrat Dr. Gauhl, aus: »Ziel der Anstaltserziehung
muss sein: den Jgdl. in kurzer Frist wieder gemeinschaftsfähig
zu machen. Das Heim allein entscheidet, wann der Jgdl. reif zur
Abgabe ist. Reine Fälle der Bewahrung sollen den Krieg nicht
überstehen. Sie sind als gemeinschaftsfremd zu bezeichnen, sind
nur eine Belastung und gehören zu den Elementen, die nach den
Worten unseres Führers ausgemerzt werden müssen«
(zit. n. Kuhlmann, 1989, S. 240 f.).
Im
Einzelfall wurde die »Endlösung« für die
Fürsorgezöglinge allerdings schon in den FE-Anstalten und
Heimen vorweggenommen. Exemplarisch sei erwähnt, dass in der
hessischen Heilerziehungsanstalt Kalmenhof (Idstein) mehrere
Jugendliche (z. B. nach Fluchtversuchen, oder weil sie einen
jüdischen Elternteil hatten), durch Injektionen ermordet oder
totgeprügelt wurden (Schäfer, 1996.
S. 233).
»Fördern« und »Ausmerzen«
– Gründungskongress der Dt. Gesellschaft für
Kinderpsychiatrie und Heilpädagogik 1940
Im Rahmen
des Gründungskongresses der »Deutschen Gesellschaft für
Kinderpsychiatrie und Heilpädagogik« am 5. September 1940
in Wien wurde in verschiedenen Referaten auch das Thema
»Schwererziehbarkeit«, »Unerziehbarkeit« und
»Fürsorgeerziehung« behandelt.
Villinger,
der seit Februar 1940 Ordinarius in Breslau geworden war (dort
auch Beisitzer des Erbgesundheitsobergerichtes, seit März 1941
auch Gutachter im Rahmen der »Euthanasie«-T4-Aktion)
geworden war, referierte zum Thema »Erziehung und
Erziehbarkeit«. Das in seinem Vortrag zum Ausdruck kommende
Konzept fasste er in der Formel »Verwahrlosungsverhütung
durch autoritäre Maßnahmen« zusammen. Für
schwererziehbare Kinder forderte er die »Aussonderung«
und Trennung von den »praktisch Erziehbaren und prognostisch
Günstigen«, wozu entsprechend eingerichtete
»Arbeitskolonien« geschaffen werden sollten. In diesem
Zusammenhang forderte er das schon seit Jahren von ihm vorgeschlagene
»Bewahrungsgesetz« (Schäfer, 1991,
S. 211 f.).
»Ein solches Gesetz würde«,
so hatte er schon ein Jahr zuvor ausgeführt, »das
nationalsozialistische Gesetzeswerk zum Schutze der Volksgesundheit
im weitesten Sinn und zum besten einer ungestörten,
leistungsfähigen Volksgemeinschaft wirkungsvoll abrunden, indem
es dem Volkskörper Schädlinge und Schmarotzer fernhält,
bei der eugenischen Ausmerze wichtige Dienste leistet, der Entstehung
des Verbrechertums wirksam vorbeugt und die Fürsorge erst
wirklich im nationalsozialistischen Geiste um- und auszugestalten
gestattet« (Villinger, 1939, S. 20). H. A.
Schmitz, Leiter der Rheinischen Landesklinik für
Jugendpsychiatrie, stellte diese in Wien in ihrer Funktion als eine
»Sichtungs- und Beobachtungsklinik« vor. Hinsichtlich
deren inhaltlicher Aufgaben trug er zusammenfassend vor, dass an »die
Stelle einer unterschiedslosen Fürsorgetätigkeit [...] eine
planvolle Sichtungsarbeit getreten (ist) mit klarer Ausrichtung auf
ein dem deutschen Volke gemäßes Idealbild
körperlich-seelischer Gesundheit« (Schmitz, 1941,
S. 100).
Schon Jahre zuvor hatte Schmitz
konkretisiert, was dies praktisch bedeutete. 1938 hatte er von
»auslesender Diagnostik« gesprochen und den
»Nationalsozialismus« ausdrücklich gelobt, der in
»das junge Arbeitsgebiet der Jugendpsychiatrie« »einen
entscheidenden Umbruch in der grundsätzlichen Denkrichtung
dadurch (brachte), dass er die Entscheidung "ausmerzereif oder
förderungsbedürftig" an Anfang und Ende jeder
ärztlichen erzieherischen und richterlichen Tätigkeit
setzte« (Schmitz, 1938, S. 688, 691). Der erste
Vorsitzende der Gesellschaft, Schröder aus Leipzig, bot
in seinem Grundsatzreferat »Kinderpsychiatrie und
Heilpädagogik« zur Auslese des HJ- und BDM-Führerkorps
gar jugendpsychiatrische Kompetenz an, wohingegen die Eingliederung
»geschädigter und nicht vollwertiger Kinder« [...]
»unter stetiger sachkundiger Auswahl der Wertvollen und
Erziehungsfähigen, mit ebenso strengem und zielbewusstem
Verzicht auf die als überwiegend wertlos und unerziehbar
Erkannten« stattfinden sollte (Schröder, 1941,
S. 12, 14).
Die im Herbst 1940 in Wien gehaltenen
Referate ihrer führenden Standesvertreter dokumentieren auf
geradezu bedrückende Weise, dass die »Deutsche
Gesellschaft für Kinderpsychiatrie und Heilpädagogik«
den anwesenden Staats- und Parteivertretern ausdrücklich
bestätigte, dass die der NS-Sozial- und Gesundheitspolitik zu
Grunde liegende Dichotomie von »fördern« und
»ausmerzen« auch die ihre war (vgl. Dahl, 2001,
S. 187).
Nach 1945 –
»Bewahrungsanstalten« für »praktisch nicht
förderungsfähige, asoziale oder antisoziale
Jugendliche«
1948 veröffentlichten
die beiden – nun an der Universität Marburg tätigen –
Jugendpsychiater Villinger und Hermann Stutte einen
Beitrag, der »tonangebend für die Verwahrlosungs-Politik –
zumindest bis in die 60er Jahre hinein« werden sollte und
»einer der meist besprochenen Aufsätze« jener Jahre
war (Blandow, 1986, S. 82). In dieser gemeinsamen
Publikation – »Zeitgemäße Aufgaben und
Probleme der Jugendfürsorge« – forderten sie schon
wieder »die Schaffung eines Arbeitsdienstes
(mit Überwachung von jugendpsychiatrischer Seite)«
und ein »nach biologischen Gesichtspunkten differenziertes
Fürsorgeerziehungswesen«. Als vorbildlich propagierten
Stutte und Villinger dabei die Gliederung der
Fürsorgeerziehung von Württemberg aus dem Jahr 1938, wobei
sie sich explizit auf den Beitrag von Max Eyrich »Fürsorgezöglinge
erbbiologisch gesehen« bezogen (vgl. Schäfer, 1998,
S. 288 ff.). Ihre Aufgaben als Jugendpsychiater in der
Jugendfürsorge sahen sie in »Sichtung, Siebung und Lenkung
dieses Strandgutes von jugendlichen Verwahrlosten und Dissozialen«,
wobei sie die »Fürsorgeerziehung« darauf hinwiesen,
sie solle sich »der sozialbiologischen Unterwertigkeit des
von ihr betreuten Menschenmaterials« vergegenwärtigen
(Villinger/Stutte, 1948,
S. 252).
Stutte, der später als »Pionier
der deutschen Kinder- und Jugendpsychiatrie« und als ihr
»Nestor« und ihre »Vaterfigur« verehrt wurde
(vgl. Schäfer, 1998, S. 253), hatte seit 1934
erbbiologische Forschungen an Fürsorgezöglingen betrieben
und sich mit seinen Ergebnissen 1944 erfolgreich in Tübingen
habilitiert, die Habilitationsschrift trug damals den Titel Ȇber
Schicksal, Persönlichkeit und Sippe ehemaliger F.Z. (Beitrag zum
Problem der sozialen Prognose)« (vgl. Schäfer,
1998, S. 284 f.). Stutte teilte die von ihm
untersuchten Fürsorgezöglinge hinsichtlich ihres
Lebenserfolgs in die »Sozial-Brauchbaren« (56,2 Prozent)
und die »Sozial-Minderwertigen« (43,8 Prozent) ein
(Univ.-Archiv Tübingen, Sign. 125/159).
Diese
Arbeit war, wie die Forschungsanträge bei der DFG und die
Gutachten ausweisen, auf das unmittelbare Verwertungsinteresse der
rassenhygienischen Bevölkerungspolitik des NS-Staates gerichtet,
an der Stutte auch aktiv teilnahm (vgl. Schäfer,
1993). Gleichwohl propagierte Stutte seine Ergebnisse nach
1945 in zahlreichen Aufsätzen. In diesem Zusammenhang wurde von
ihm auch eine jugendpsychiatrische Diagnose wieder belebt, die im
unmittelbaren Kontext der nationalsozialistischen Rasseforschungen an
Sinti und Roma entstanden war. In einem Beitrag Ȇber die
Nachkommen ehemaliger Fürsorgezöglinge« schrieb er:
»Dabei sei am Rande vermerkt, dass bei dieser Kerngruppe
ungünstig zu prognostizierender jugendlicher Verwahrloster oder
Krimineller der Intelligenzdefekt sich oft verbirgt hinter einer
Fassade gerissener Schläue und Verschlagenheit (getarnter
Schwachsinn Ritters) und dass ihr Haltmangel in der
Verkleidung berechnender Pseudo-Offenheit oder leichter
Bestimmbarkeit vielfach geradezu besondere pädagogische
Aufgeschlossenheit vortäuscht« (Stutte, 1948 a,
S. 413).
Der »getarnte Schwachsinn«, der »die
Maske der Schlauheit trägt«, stammte von dem bereits
erwähnten Jugendpsychiater und »Zigeuner«-Forscher
Ritter (Ritter 1937, S. 19). Er hatte sie in
seiner Habil.-Schrift »Ein Menschenschlag« 1937 geprägt,
um damit praktisch auch solche unangepassten oder
verhaltensauffälligen Jugendlichen erfassen zu können, die
nicht unter die im GzVeN aufgeführten Diagnosen fielen (vgl.
Dahl, 2001, S. 176).
Der »Deutsche Verein
für öffentliche und private Fürsorge« hielt es
1948 im Septemberheft seines
»Nachrichtendienstes« für angebracht, die
Folgerungen, die Stutte aus seinen erbbiologischen Forschungen
über Fürsorgezöglinge zwischen 1934 und 1944 gezogen
hatte, zustimmend abzudrucken. In diesem Zusammenhang hielten die
Herausgeber besonders folgendes Zitat von ihm für
mitteilenswert: »Auf sich selbst gestellt, pflegen sie (die
Fürsorgezöglinge, W. S.) dann rasch wieder in den
ihnen adäquaten Lebensstil zu verfallen, ihresgleichen zum
Ehepartner zu wählen und – getreu der schicksalhaften
Tradition ihrer Herkunft – den Weiterbestand ihres sich sozial
störend auswirkenden Erbgutes sicherzustellen und vielfach dazu
auch noch in einer zahlenmäßig überdurchschnittlichen
Nachkommenschaft.« Im darauf folgenden Heft des
»Nachrichtendienstes« (Oktober
1948) wurde Stutte dann Raum gegeben, seine
Vorstellungen »Zur Neuordnung der Fürsorge-Erziehung«
zu entwickeln. Da sich, so schrieb er, »in der FE-Statistik die
Misserfolgsgruppe weitgehend mit dem Kreis der aus anlagemäßigen
Bedingungen Unerziehbaren deckt, muss für diese eine
Sonderbehandlung gefordert werden«, wozu er u. a. wieder
»Bewahrungsanstalten« für »praktisch nicht
förderungsfähige, asoziale oder antisoziale Jugendliche«
empfahl (Stutte 1948b, S. 178 f.).
Fazit
Die
erbbiologisch begründete Forderung nach der »Aussonderung
Unerziehbarer« aus der Fürsorgeerziehung war von den
führenden Vertretern der deutschen Jugendpsychiatrie bruchlos
aus der Weimarer Republik über die NS-Diktatur in die
Bundesrepublik tradiert worden. Die Auswirkungen auf die Gestaltung
der Heimerziehung in der jungen Demokratie waren bekanntermaßen
fatal.
Archivalien
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R 22, Nr. 1183. »Jugendstrafrecht, insb. Behandlung
jüdischer Mischlinge (1937), 1941 – 1945«.
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36, Nr. 1442. »Akten betr. Behandlung jüdischer und
gemischtrassiger Kinder 1934 – 1945«.
BA, R 36,
Nr. 1953. »Akten betr. Neugestaltung des
Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes und Neugestaltung der
Fürsorgeerziehung 1933 – 1942«.
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Nr. 520 c. »Jugendgerichtsbarkeit und
Fürsorgeerziehung 1934 – 1935, 1941 –
1942«.
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©
Dipl.-Päd. Wolfram Schäfer Institut für
Erziehungswissenschaft, Philipps-Universität Marburg, Liebigstr.
37, 35037 Marburg schaefer.wolfram@staff.uni-marburg.de
Enthoben vom Internet @
[
Die in rechteckigen Klammern am Anfang dieser Dissertation
befindliche Unter-Überschrift
wurde vom hiesigen Redakteur, und dem Betreiber dieser Webseite,
Martin Mitchtell, hinzugefügt]
[Erstveröffentlichung
auf dieser Webseite: 7. Dezember 2004 ]
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